Den Medien konnte man in der Vergangenheit verschiedentlich entnehmen, dass das Bundesgericht bei getrennt lebenden Eltern die alternierende (gemeinsame) Obhut für die gemeinsamen Kinder praktisch zum Regelfall erklärt habe. Das trifft jedoch so nicht zu.
In einem Urteil vom 28. März 2023 hielt das Bundesgericht vielmehr folgendes fest (vgl. E. 5.4.2., Zitat):
weiterlesenEltern mit elterlicher Sorge haben das Recht und die Pflicht, die für das Wohl des minderjährigen Kindes wichtigen Entscheidungen zu treffen. Haben beide Eltern die elterliche Sorge, was heutzutage der Regelfall ist, müssen sie solche Entscheide gemeinsam treffen.
Die Frage, ob ein Kind geimpft werden soll oder nicht, gehört zu den Entscheidungen, die die sorgeberechtigten Eltern zu treffen haben. Wenn beide Eltern jedoch unterschiedliche Ansichten darüber haben und sich nicht einigen können, entsteht eine Pattsituation. Keiner der Eltern hat von Gesetzes wegen den Stichentscheid. Es stellt sich dann die Frage, wer an ihrer Stelle entscheidet.
weiterlesenNeben der persönlichen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten stellen sich bei der Trennung in der Regel auch Fragen, die einen rechtlichen Hintergrund haben:
Diese Fragen müssen nicht notwendigerweise von einem Gericht geregelt werden. Die Eheleute können sich darüber auch aussergerichtlich einigen. Der Nachteil ist, dass solche Abmachungen nur beschränkt verbindlich sind. Entschliesst sich ein Ehegatte, ein Gerichtsverfahren einzuleiten, um das Getrenntleben zu regeln, werden die Verhältnisse ab diesem Zeitpunkt neu geregelt.
Zuständig für die Regelung des Getrenntlebens ist das Eheschutzgericht am Wohnsitz eines Ehegatten. Hat einer der Ehegatten den gemeinsamen ehelichen Haushalt schon verlassen und eine eigene Wohnung bezogen, kann es somit u.U. zwei verschiedene zuständige Gerichte geben.
Neben den oben erwähnten Themen kkönnen in einem Eheschutzverfahren auch folgende Punkte geregelt werden:
Der Unterhalt deckt grundlegende, existentielle Bedürfnisse des Menschen ab. Man spricht auch von seinem Bedarf. Es geht zunächst um elementare körperliche Bedürfnisse wie Kleidung, Essen, Wohnung, Gesundheit, Körperpflege usw., aber auch um psychisch-geistige oder kulturelle Bedürfnisse, Aus- und Weiterbildung, Unterhaltung sowie sportliche Aktivitäten und Ferien. Eine Unterhaltspflicht kann nur innerhalb der Familie bestehen. Innerhalb eines Konkubinats z.B. haben die Lebenspartner von Gesetzes wegen keine gegenseitigen Unterhaltspflichten.
weiterlesenWie bereits in einem früheren Beitrag ausgeführt (vgl. Infoseite vom 14. März 2021), erklärte das Bundesgericht kürzlich die so genannte "zweistufige Methode mit Überschussverteilung" oder auch "zweistufig-konkrete Methode" zur Standard-Methode für die Berechnung des familienrechtlichen Unterhalts. Mit dieser Methode ist nun grundsätzlich der Barunterhalt für Kinder und der Unterhalt für den Ehegatten zu berechnen. Eine abweichende Unterhaltsmethode kann nur in besonderen Fällen angewendet werden. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der Unterhalt vor dem Hintergrund ausserordentlich guter finanzieller Verhältnisse der unterhaltsverpflichten Person bzw. der Familie zu bemessen ist.
Wie funktioniert nun diese "zweistufige Methode"?
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