Neben der persönlichen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten stellen sich bei der Trennung in der Regel auch Fragen, die einen rechtlichen Hintergrund haben:
- Übernimmt ein Elternteil die alleinige Obhut für die Kinder oder üben die Eltern die Obhut alternierend aus?
- Wie wird die Betreuung der Kinder zeitlich aufgeteilt?
- Wer darf in der bisher gemeinsamen ehelichen Wohnung bleiben?
- Benötigt ein Ehegatte vom anderen für die Zeit der Trennung finanzielle Unterstützung für sich und/oder die Kinder (Unterhaltsbeiträge)?
Diese Fragen müssen nicht notwendigerweise von einem Gericht geregelt werden. Die Eheleute können sich darüber auch aussergerichtlich einigen. Der Nachteil ist, dass solche Abmachungen nur beschränkt verbindlich sind. Entschliesst sich ein Ehegatte, ein Gerichtsverfahren einzuleiten, um das Getrenntleben zu regeln, werden die Verhältnisse ab diesem Zeitpunkt neu geregelt.
Zuständig für die Regelung des Getrenntlebens ist das Eheschutzgericht am Wohnsitz eines Ehegatten. Hat einer der Ehegatten den gemeinsamen ehelichen Haushalt schon verlassen und eine eigene Wohnung bezogen, kann es somit u.U. zwei verschiedene zuständige Gerichte geben.
Neben den oben erwähnten Themen kkönnen in einem Eheschutzverfahren auch folgende Punkte geregelt werden:
- Anordnung der Gütertrennung, sofern die Eheleute unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung oder der Gütergemeinschaft leben. Die endgültige güterrechtliche Auseinandersetzung, d. h. die Verteilung der ehelichen Vermögenswerte und die Festlegung ev. güterrechtlicher Entschädigungszahlungen wird jedoch erst in der Scheidung geregelt.
- Fürchtet ein Ehegatte, dass der andere über gemeinsame Vermögenswerte eigenmächtig verfügt, sie «verschwinden» lässt oder gemeinsame finanzielle Mittel verschleudert, kann beim Eheschutzgericht ein Verfügungsverbot über diese Vermögenswerte verlangt werden (z.B. eine Kontosperre).
- Muss angenommen werden, dass derjenige Ehegatte, der zu Unterhaltszahlungen verpflichtet wird, diese in Zukunft nicht bezahlen wird, kann vom Eheschutzgericht eine so genannte Anweisung an den Arbeitgeber verlangt werden, mit der Wirkung, dass der Arbeitgeber die Unterhaltsbeiträge monatlich vom Lohn des Unterhaltsverpflichteten abzieht und direkt an anderen Ehegatten für sich und/oder die Kinder überweist.