Das Erwachsenenschutzrecht hat per 1. Januar 2013 das bisherige Vormundschaftsrecht abgelöst. Es regelt die Angelegenheiten Erwachsener, die nicht mehr in der Lage sind, das selbst zu tun.
Das Gesetz sieht eine Bandbreite von Massnahmen vor, die dem Prinzip des geringstmöglichen Eingriffs folgen. Das können Beistandschaften sein, oder in besonderen Fällen auch fürsorgerische Unterbringungen. Darum kümmern sich spezialisierte Behörden, die auch für die Anordnung und Durchführung von Kindesschutzmassnahmen zuständig sind (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, KESB).
Das Erwachsenenschutzrecht bietet Ihnen die Möglichkeit, mit einem Vorsorgeauftrag eine Ihnen vertraute Person zu bestimmen, die Ihre Angelegenheiten für den Fall des Verlustes der Handlungsfähigkeit besorgt. Mit Patientenverfügungen kann man zudem im Voraus Einfluss auf medizinische Massnahmen nehmen.
Ihre Fachanwaltschaft hilft Ihnen bei der Abfassung von Vorsorgeaufträgen oder Patientenverfügungen und vertritt Sie in Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde.