Wie bereits in einem früheren Beitrag ausgeführt (vgl. Infoseite vom 14. März 2021), erklärte das Bundesgericht kürzlich die so genannte "zweistufige Methode mit Überschussverteilung" oder auch "zweistufig-konkrete Methode" zur Standard-Methode für die Berechnung des familienrechtlichen Unterhalts. Mit dieser Methode ist nun grundsätzlich der Barunterhalt für Kinder und der Unterhalt für den Ehegatten zu berechnen. Eine abweichende Unterhaltsmethode kann nur in besonderen Fällen angewendet werden. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der Unterhalt vor dem Hintergrund ausserordentlich guter finanzieller Verhältnisse der unterhaltsverpflichten Person bzw. der Familie zu bemessen ist.
Wie funktioniert nun diese "zweistufige Methode"?
Für die nachfolgende (vereinfachte) Beispielrechnung wird von einem getrenntlebenden Ehepaar mit einem 3-jährigen Kind ausgegangen. Die Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Sie betreute während des Zusammenlebens das Kind und kümmerte sich um den Haushalt. Der Ehemann arbeitet Vollzeit und erzielt ein Netto-Einkommen von CHF 7'500.00 pro Monat. Die Ehefrau übernimmt während des Getrenntlebens die alleinige Obhut für das Kind. Der Ehemann erhält ein Besuchsrecht.
Wie der Name besagt, wird die Unterhaltsberechnung zweistufig durchgeführt.
In der ersten Stufe wird der sogenannte Bedarf jedes Familienmitglieds bestimmt. Der Bedarf setzt sich aus den existentiell notwendigen Lebenshaltungskosten zusammen (Kleidung, Verpflegung, Wohnkosten, Gesundheitsversorgung etc.). Die Berechnung orientiert sich dabei an der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Sofern es die finanziellen Verhältnisse erlauben, wird dieses zum familienrechtlichen Grundbedarf erweitert.
Ohne an dieser Stelle im Einzelnen auf die Berechnung der Bedarfsbeträge einzugehen, wird im vorliegenden Beispiel beim Ehemann ein Bedarf von CHF 2'850.00, bei der Ehefrau ein Bedarf von CHF 3'350.00 und beim Kind ein Bedarf von CHF 900.00 (nach Abzug der Kinderzulagen) angenommen.
Sobald die Bedarfe berechnet sind, wird in einer zweiten Stufe der Überschuss berechnet. Der Überschuss ist jener Betrag, der übrig bleibt, wenn vom gesamten Einkommen die Bedarfe sämtlicher Familienmitglieder abgezogen werden. Im vorliegenden Beispiel beträgt der Überschuss insgesamt CHF 400.00 (CHF 7’500.00 minus CHF 3'350.00 minus CHF 2'850.00 minus CHF 900.00).Dieser Überschuss wird nun grundsätzlich nach einem bestimmten Schlüssel, nämlich nach «grossen und kleinen Köpfen» auf die Familienmitglieder verteilt. Dies bedeutet, dass die Erwachsenen Anspruch auf einen doppelt so hohen Anteil am Überschuss haben als die Kinder.
In unserem Beispiel beträgt somit der Anteil der Ehegatten am Überschuss je 40% (d.h. je CHF 160.00) und der Anteil des Kindes 20% (d.h. CHF 80.00).
Die zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge berechnen sich gestützt auf diese Zahlen wie folgt:
Der Ehemann erzielt das gesamte Familieneinkommen von CHF 7’500.00 pro Monat, d.h. er allein ist zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen leistungsfähig. Für das Kind bezahlt er einen monatlichen Barunterhalt in der Höhe von dessen Bedarf, d.h. CHF 900.00, zzgl. des Anteils am Überschuss von CHF 80.00, ergibt total CHF 980.00 (zzgl. Kinderzulagen).
Da die Ehefrau aufgrund ihrer Betreuungsaufgaben nicht erwerbstätig sein kann, bezahlt der Ehemann einen so genannten Betreuungsunterhalt zur Deckung ihres Bedarfs, d.h. CHF 2'850.00. Ihren Anteil am Überschuss, d.h. CHF 160.00, erhält die Ehefrau vom Ehemann als Ehegattenunterhalt.
Dem Ehemann verbleibt aus seinem Einkommen zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten ein Betrag von CHF 3'510.00 (Bedarf von CHF 3'350.00 zzgl. Anteil am Überschuss von CHF 160.00).
Die zweistufige Methode kann dann zu fragwürdigen Resultaten führen, wenn ein überdurchschnittlich hohes Familieneinkommen und dementsprechend ein hoher Überschuss vorhanden ist, bei dessen pauschaler Verteilung nach Prozentsätzen nicht nachvollziehbar ist, welche konkreten Lebenshaltungskosten damit überhaupt gedeckt werden sollen. Klare Richtlinien des Bundesgerichts zu dieser Frage stehen noch aus.
Zürich, 17. Juli 2021
Lic. iur. Manuel Duss, Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Familienrecht, Präsident Verein Fachanwältinnen und Fachanwälten SAV Familienrecht