Der Unterhalt deckt grundlegende, existentielle Bedürfnisse des Menschen ab. Man spricht auch von seinem Bedarf. Es geht zunächst um elementare körperliche Bedürfnisse wie Kleidung, Essen, Wohnung, Gesundheit, Körperpflege usw., aber auch um psychisch-geistige oder kulturelle Bedürfnisse, Aus- und Weiterbildung, Unterhaltung sowie sportliche Aktivitäten und Ferien. Eine Unterhaltspflicht kann nur innerhalb der Familie bestehen. Innerhalb eines Konkubinats z.B. haben die Lebenspartner von Gesetzes wegen keine gegenseitigen Unterhaltspflichten.
Unterhaltspflichtig sind zunächst einmal die Eltern gegenüber ihren Kindern. Der Kindsunterhalt kommt dabei in verschiedenen Formen vor:
Von Naturalunterhalt spricht man, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung, d. h. direkte Betreuung des Kindes erbringt. Diese Form des Unterhalts ist der Bezahlung von Geldbeträgen für die Bedürfnisse des Kindes rechtlich ausdrücklich gleichgestellt.
Wird der Unterhalt durch Geldzahlungen geleistet, die die Grundbedürfnisse des Kindes finanzieren, spricht man von Barunterhalt.
Der Betreuungsunterhalt ist ebenfalls Teil des Kindesunterhalts.Tatsächlich aber deckt er die Lebenshaltungskosten desjenigen Elternteils, der aufgrund der Kinderbetreuung nicht erwerbstätig sein und die eigenen Lebenshaltungskosten nicht selber decken kann. Mit anderen Worten steht der Betreuungsunterhalt rechtlich zwar dem Kind zu, jedoch wirtschaftlich dem betreuenden Elternteil.
Von Volljährigenunterhalt spricht man dann, wenn ein Kind über die Volljährigkeit hinaus von seinen Eltern finanzielle Unterstützung benötigt. Voraussetzung ist, dass das Kind die Erstausbildung im Zeitpunkt der Volljährigkeit noch nicht abgeschlossen hat, was heutzutage die Regel sein dürfte.
Des Weiteren ist Unterhalt zwischen Ehegatten geschuldet. Bei Ehegatten dauert die Unterhaltspflicht unter Umständen über die Scheidung der Ehe hinaus. Man spricht dann von nachehelichem Unterhalt. Dieser unterliegt im Vergleich zum ehelichen Unterhalt strengeren Voraussetzungen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der nacheheliche Unterhalt die Ausnahme sein. In der Rechtsprechung findet sich gelegentlich der Hinweis, dass grundsätzlich mit der Scheidung ein "Clean Break" anzustreben sei. Bei so genannt lebensprägenden Ehen kann allerdings auch nach der Scheidung Unterhalt während Jahren geschuldet sein.
Vom familienrechtlichen Unterhalt zu unterscheiden ist die Verwandtenunterstützungspflicht. Diese zum Unterhalt subsidiäre Unterstützungspflicht kann nur zwischen Verwandten in gerader Linie angerufen werden, d.h. z.B. von Eltern gegenüber ihren Kindern, Grosseltern gegenüber ihren Enkeln oder auch von Kindern gegenüber ihren Eltern, sofern die Kinder keinen Unterhaltsanspruch mehr haben (z.B. nach Abschluss der Erstausbildung).
Zürich, 22. Juli 2021
Lic. iur. Manuel Duss, Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Familienrecht, Präsident Verein Fachanwältinnen und Fachanwälten SAV Familienrecht