Lange überliess das Bundesgericht die konkrete Berechnung des Unterhalts für Kinder und Ehegatten den kantonalen Gerichten . Es griff nur dann ein, wenn die Berechnung die vom Bundesrecht vorgeschriebene Ermessensausübung verletzte. Dementsprechend existierten in der kantonalen Rechtsprechung verschiedene Methoden, die zu unterschiedlichen Ergebnissen je nach Kanton trotz vergleichbaren Verhältnissen führten. Daneben entwickelte z.B. das Zürcher Amt für Jugend- und Berufsberatung (AJB) eine Berechnungsmethode, die von Kindesschutzbehörden (KESB) und sonstigen mit Familienrecht befassten Fachstellen angewendet wurde.
Im Gefolge des neuen Kindesrechts, namentlich der Einführung des Betreuungsunterhalts, machte es sich das Bundesgericht zur Aufgabe, die Unterhaltsberechnung zu vereinheitlichen und kündigte dies im Rahmen eines Leitentscheides auch ausdrücklich an (vgl. BGE 144 III 481).
Beginnend beim Kindesunterhalt gab das höchste Gericht die so genannte „Lebenshaltungskostenmethode“ als Berechnungsmethode beim Betreuungsunterhalt vor (vgl. BGE 144 III 377) und beendete damit unterschiedliche Praxen der kantonalen Gerichte. Mit Bezug auf die Berechnung des Kindesunterhalts stellte es Richtlinien für die Berechnung des Kindesunterhalts bei alternierender Obhut auf (vgl. 5A_743/2017). Ebenfalls im Zuge dieser Verheitlichung ist die Aufhebung der „10/16-Regel“ zugunsten des „Schulstufenmodells“ zu sehen, gemäss dem der hauptbetreuende Elternteil früher als bisher verpflichtet ist, eine Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die Deckung des eigenen Lebensunterhalts aufzunehmen (vgl. BGE 144 III 481).
Schliesslich erklärte es die so genannte „zweistufige Methode mit Überschussverteilung“ für die Berechnung des Barunterhalts beim Kind für massgebend (vgl. 5A_311/2019). Andere Methoden, wie etwa die „Prozentmethode“ sind damit obsolet. Abweichungen von dieser Berechnungsmethode sind nur noch unter speziellen Umständen, namentlich bei aussergewöhnlich guten finanziellen Verhältnissen, zulässig und bedürfen seitens der kantonalen Gerichte einer besonderen Begründung. In Frage kommt hier namentlich die so genannte „einstufige Methode“.
In einem neuesten Entscheid erhob das Bundesgericht nun auch für den Ehegattenunterhalt die zweistufige Methode mit Überschussverteilung zur Regel (vgl. 5A_891/2018). Ausgenommen sind auch hier spezielle Verhältnisse, die einer besonderen Regelung bedürfen.
Mit Medienmitteilung vom 9. März 2021 hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung zusammen gefasst und damit deren Bedeutung unterstrichen.
Auch wenn das Bundesgericht nunmehr im Zusammenhang mit der Bestimmung des familienrechtlichen Unterhalts verschiedene Fragen geklärt hat, bleiben wichtige Fragen nach wie vor offen, z.B.
Das Bundesgericht wird nicht umhin kommen, auch diese Fragen zu klären, damit der "Methodenföderalismus" nicht weiterhin bestehen bleibt.
Zürich, 14. März 2021
Lic. iur. Manuel Duss, Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Familienrecht, Präsident Verein Fachanwältinnen und Fachanwälte SAV Familienrecht